Das maximale Arbeitslosengeld wird voraussichtlich um etwa 36 Euro steigen und im Januar 1.342 Euro erreichen, was auf die Aktualisierung des Indexes der sozialen Unterstützung (IAS) zurückzuführen ist, der im Jahr 2026 auf etwa 537 Euro steigen wird.
Nach Angaben der Sozialversicherung entspricht das Mindestarbeitslosengeld jetzt dem 1,15-fachen des IAS, wobei der Mindestbetrag im Jahr 2025 bei 600,88 Euro liegt und im nächsten Jahr auf 617,52 Euro steigt.
Das maximale Arbeitslosengeld hingegen entspricht dem 2,5-fachen des IAS, was bedeutet, dass es im Januar auf 1.342,5 Euro steigen dürfte, 36 Euro mehr als derzeit.
Andere Leistungserhöhungen
Neben dem Arbeitslosengeld werden im Jahr 2026 nach der Aktualisierung des Sozialhilfeindexes (IAS) auch andere Sozialversicherungsleistungen steigen, und zwar nach Berechnungen der Nachrichtenagentur Lusa auf 537 €.
Der IAS dient der Sozialversicherung als Bezugsgröße für die Berechnung verschiedener Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Eingliederungseinkommen, aber auch für die Familienbeihilfe, den Zugang zu Stipendien oder den Solidaritätszuschlag für ältere Menschen und vieles mehr.
Die Formel für die Aktualisierung des IAS berücksichtigt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der letzten zwei Jahre, die im dritten Quartal endet, sowie die durchschnittliche Inflationsrate der letzten 12 Monate, ohne Wohnungsbau, bezogen auf den Monat November.
Auf der Grundlage der vom Nationalen Institut für Statistik (INE) veröffentlichten Daten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aktualisierung auf die erste Dezimalstelle gerundet ist, wird der IAS nach den Berechnungen von Lusa im Jahr 2026 um 2,8 % auf 537,13 Euro steigen.
Dies entspricht einer Erhöhung um 14,63 Euro gegenüber den derzeit geltenden 522,50 Euro.
Was ist der IAS?
Laut Gesetz ist der IAS (Sozialhilfe-Index) "der maßgebliche Maßstab für die Festlegung, Berechnung und Aktualisierung von Unterstützungsleistungen und anderen Ausgaben und Einnahmen der zentralen Verwaltung des Staates, der autonomen Regionen und der Gebietskörperschaften, unabhängig von ihrer Art, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind".
Nach den Vorschriften wird der Wert des IAS "jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der folgenden Referenzindikatoren aktualisiert":
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP), das der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der letzten zwei Jahre entspricht, die im dritten Quartal des Jahres vor dem Jahr endet, auf das sich die Aktualisierung bezieht, oder im unmittelbar vorangegangenen Quartal, wenn letzteres am 10. Dezember nicht verfügbar ist;
Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindexes (CPI) der letzten 12 Monate, ohne Wohnen, verfügbar im Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich die Aktualisierung bezieht, oder am 30. November, wenn der letztere zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktualisierungsdekrets nicht verfügbar ist.
Außerdem "Für die Zwecke dieses Gesetzes ist die jährliche Veränderung des BIP diejenige, die zwischen dem 4. Quartal eines Jahres und dem 3. Quartal des Folgejahres auftritt."








